Allgemeine Geschäftsbedingungen

NDG IT-Systeme GmbH

Stand: 22. April 2015



§1 Geltung

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller mit NDG IT-Systeme GmbH - im Folgenden NDG genannt - geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesem Bereich. Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Kunden - bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch NDG. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
br/> 1.2
Mündliche Nebenabsprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.

1.3
Widersprechen Regelungen in mit NDG geschlossenen Verträgen einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

1.4
Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden. NDG kann Änderungen an den AGB vornehmen. Widerspricht der Kunde nicht binnen 2 Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein.

§ 2 Leistungspflichten

2.1
Der Umfang der Leistungen von NDG ergibt sich aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertrags oder Angebot. Des Weiteren ergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.

2.2
NDG kann Leistungen frei erweitern und Verbesserungen vornehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden bewirkt werden.

2.3
Soweit NDG kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

2.4
NDG ist berechtigt, vertraglichen (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über NDG.

2.5
Die Leistungsphasen werden von NDG in Absprache mit dem Kunden definiert. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann NDG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

2.6
Erkennt NDG, dass die fachliche Feinspezifikation fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird NDG dies dem Kunden schnellst möglich mitteilen. Der Kunde wird für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb einer angemessenen Frist sorgen.

2.7
Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt NDG einen auf Wunsch ein Angebot; NDG kann dafür ein Entgelt erheben und die Arbeiten am Projekt unterbrechen, wenn die ausführenden Mitarbeiter zur Erstellung des Angebots benötigt werden oder das Angebot Änderungen beinhaltet, die die laufenden Arbeiten betreffen. Bei Ablehnung des Angebots durch den Kunden bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verlängert sich entsprechend der Prüfzeit.

2.8
Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.

2.9
Jede Leistungsphase nimmt der Kunde gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. NDG ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden. Nicht schriftlich aufgenommene Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

2.10
Das von NDG konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dieser Leistung zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.

2.11
Der Kunden erwirbt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungslizenz ein. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Form. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken/ Datenbanken geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von NDG entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Kunde darf Rechte nur nach schriftlicher Zustimmung von NDG an Dritte weitergeben.

2.12
Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGB auf. Alle anderen Artikel behalten aber ihre Geltung.

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

3.1
Der Kunde sichert NDG zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Kunde stellt diesbezüglich NDG von allen Ansprüchen frei.

3.2
Der Kunde wird NDG die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Kunden zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt NDG gegenüber dem Kunden den Zeitpunkt an.

3.3
Der Kunde wird, sofern nötig, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen, erwerben oder NDG hierzu beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Kunde bereitstellt, ist Sache des Kunden.

3.4
Bei der Fehlerfeststellung legt der Kunde NDG ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung.

3.5
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Sind gemeldete Mängel nicht NDG. zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.

3.6
NDG hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softwarekopien) als Urheber im Impressum genannt zu werden.

3.7
Die vom Kunden geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen. NDG ist berechtigt die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In diesen Fällen stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu. NDG behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit.

§ 4 Vertragsangebot, Vertragsschluss

4.1
Die Bestellung des Auftraggebers (Auftragserteilung) stellt ein bindendes Angebot dar, das NDG innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch NDG sind freibleibend.

4.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5 Vergütung, Zahlungsbedingungen

5.1
Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung.

5.2
Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, Zwischenrechnungen erstellt.

5.3
NDG kann Abschlagsrechnungen am Ende jeder Arbeitsphase stellen.

5.4.
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Zusatzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Disketten-, Reise- und ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern und ähnliches.

5.5
Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.

5.6
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist NDG berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. NDG berechnet für die Erstellung einer Mahnung 5 €.

5.7
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist NDG berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. NDG kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als sechs Monate in Verzug ist.

5.8
Der Kunde hat NDG unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten an der durch NDG erstellten Software. Der Auftraggeber erhält den Quellcode der Software und darf diese für seine eigenen Zwecke weiterentwickeln. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung.

6.2
NDG darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit §7 nicht Geheimhaltung erbietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluss nicht explizit ausgeschlossen wurden.

§ 7 Datensicherheit, Datenschutz, Geheimhaltung, Verschwiegenheit

7.1
Der Kunde hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch NDG eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde bis verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.

7.2
Der Kunde wird hiermit gem. § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass NDG seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

7.3
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an NDG unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.

7.4
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung

8.1
Gegen Ansprüche von NDG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.

8.2
Soweit ein Kunde mit seinen Leistungspflichten in Verzug ist, kann NDG bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

8.3
Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistungen von NDG oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der deutschen Post AG, deutschen Telekom AG hat NDG nicht zu vertreten und berechtigt NDG ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

8.4
Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen von NDG oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistungen erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.) ergeben. Soweit diese Störungen von NDG zu vertreten sind, wird NDG unverzüglich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.

§ 9 Haftung

9.1
Für Schäden haftet NDG nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie im Übrigen auch jede Haftung ausgeschlossen ist, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss, auch für Datenverluste, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung begrenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.

9.2
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten oder arglistigen Täuschung gegenüber NDG begründet werden.

§10 Gewährleistung

10.01
NDG gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Funktionalität der Software kann nur unter den Bedingungen gewährt werden, die bei der Entwicklung gegenständlich waren (Betriebssystem, Scriptsprachen, Compiler usw.). Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.

10.2
Für etwaige Mängel leistet NDG nach Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern NDG die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder NDG die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung in §9 verlangen.

10.3
Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer, schriftlicher Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit vom Auftragnehmer definiertem Dateninhalt zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

10.4
NDG hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

10.5
NDG kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von §9 Schadensersatz verlangen.

10.6
Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die oder deren Systemumgebung er ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer eingreift. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Mängelmeldung stehen.

10.7
Der Auftragnehmer kann die Vergütung seiner Aufwendungen verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.

10.8.
Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch NDG nicht.

§ 11 Schlussbestimmungen, Sonstiges

11.1
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.

11.2
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

11.3
Gerichtsstand ist Mönchengladbach. Stand 22. April 2015